Zeitmietvertrag

 

Bei einem einfachen Zeitmietvertrag (§564 c I BGB) wird das Mietverhältnis nach Ablauf der festgelegten Zeit auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter dies spätestens zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses schriftlich verlangt. Berechtigte Interessen des Vermieters (nach §564 b BGB) können hier Ausnahmen bewirken.

Beim qualifizierten Zeitmietvertrag (§564 c II BGB) ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht möglich, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Es sind z.B. familiärer Eigenbedarf des Besitzers, geplante wesentliche Baumaßnahmen in der Wohnung, maximale Dauer des Verhältnisses von fünf Jahren. Die Bedingungen müssen bei Vertragsabschluss bereits mitgeteilt werden und erneut drei Monate vor Ende des Mietverhältnisses.


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