Bei einem einfachen Zeitmietvertrag (§564 c I
BGB) wird das Mietverhältnis nach Ablauf der festgelegten Zeit
auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter dies spätestens
zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses schriftlich
verlangt. Berechtigte Interessen des Vermieters (nach §564 b
BGB) können hier Ausnahmen bewirken. Beim
qualifizierten Zeitmietvertrag (§564 c II BGB) ist eine
Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht möglich, wenn bestimmte
Bedingungen erfüllt sind. Es sind z.B. familiärer Eigenbedarf
des Besitzers, geplante wesentliche Baumaßnahmen in der Wohnung,
maximale Dauer des Verhältnisses von fünf Jahren. Die
Bedingungen müssen bei Vertragsabschluss bereits mitgeteilt
werden und erneut drei Monate vor Ende des Mietverhältnisses. |
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