Eine
Eigentümergemeinschaft braucht für jedes Kalenderjahr einen
Haushaltsplan. Er muss vom Verwalter aufgestellt werden und wird
normalerweise für jedes Jahr im Voraus beschlossen. In den
Wirtschaftsplan werden Einnahmen und Ausgaben bei der
Verwaltung, die anteilsmäßige Verpflichtung der
Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung und die
Beiträge zur
Instandhaltungsrücklage einbezogen. Nachdem der
Wirtschaftsplan beschlossen wurde, sind die Eigentümer
verpflichtet, die entsprechenden Vorschüsse zu leisten. Nach
Ablauf des Kalenderjahres muss der Verwalter eine Abrechnung
vorlegen. Aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses kann die
Eigentümerversammlung auch jederzeit bewirken, dass die
Rechnungen durch den Verwalter vorgelegt werden. |
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