Wer das Recht auf Vorkauf einer Immobilie
eingeräumt bekommen hat, kann dies ausüben, sobald derjenige,
der es ihm eingeräumt hat, mit einem Dritten einen Kaufvertrag
über die Wohnung geschlossen hat. Das Vorkaufsrecht kann
entweder vertraglich eingeräumt worden sein, als rein
schuldrechtliches Vorkaufsrecht, oder aber als sogenanntes
dingliches Vorkaufsrecht auch in das
Grundbuch eingetragen worden sein.