Vergleichsmiete

 

Nach §2 Abs.2 MHG übersteigt die ortsübliche Vergleichsmiete nicht die üblichen Mieten. Das sind Mieten, die in der Gemeinde oder in ähnlichen Gemeinden während der letzten vier Jahre gültig waren, für nicht preisgebundenen Wohnraum in vergleichbarer Art, Größe, Ausführung, Beschaffenheit und Lage. Die Vergleichsmiete kann festgestellt werden mit Hilfe eines Mietspiegels, durch ein Gutachten, oder durch den Verweis auf drei vergleichbare Wohnungen.


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