Die Sondernutzungsrechte werden in der
Teileigentum genannt. Durch diese Bestimmung bekommen
Sondereigentümer das alleinige Nutzungsrecht für Teile des
Gemeinschaftseigentums eingeräumt. Die Wohnungseigentümer dürfen
nach § 15I WEG den Gebrauch des
Gemeinschaftseigentums durch Vereinbarungen regeln. Dies
betrifft z.B. die Nutzung der PKW-Stellplätze, des Gartens, der
Hausfassade als Werbefläche etc. Sondernutzungsrechte sind im
Grundbuch eingetragen und somit ersichtlich. |
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