Bezeichnung für ein
Wertpapier, das auf den Namen einer bestimmten Person
lautet, die als einzige die im Rektapapier verbrieften Rechte in
Anspruch nehmen kann. Kraft Gesetzes ist es kein Orderpapier,
d.h., es kann weder formlos noch per Indossament übertragen
werden. Eine Übertragung des Rektapapiers ist durch Einigung und
Abtretung des verbrieften Rechts möglich (§§ 398 ff. BGB).