Die Nutzfläche ist in § 42 Abs. 4 II BV
erläutert. Zur Nutzfläche gehören alle Flächen, die in der
Wohnfläche nicht enthalten sind: Keller, Dachboden, Heizraum,
Flächen unter Schrägen im Dachgeschoss, Treppenaufgänge, usw..
In der Werbung darf von Maklern und Bauträgern die Gesamtfläche
einer wohnwirtschaftlich genutzten Immobilie nur dann angegeben
werden, wenn die Wohnfläche zwei Drittel der Gesamtfläche des
Objektes entspricht. Die Abkürzung Nfl ist nicht erlaubt.
Richtig ist die Abkürzung Nutzfl.. |
|
|
|