Eine gesetzliche Definition des Begriffs
Nebenkosten besteht nicht. In der Mietrechtsliteratur werden vor
allem zu den Nebenkosten gerechnet die
Betriebskosten nach Anlage 3, § 27 II. BV,
Vergütungen etwa für die Überlassung einer Gartennutzung oder
eines Stellplatzes, Zuschläge
(Untermietzuschläge, Zuschläge für teilgewerbliche Nutzung von
Wohnräumen). Werden im Zusammenhang mit
Mietverträgen für die Mieter Leistungen der persönlichen
Versorgung und Betreuung erbracht, sollten hierüber eigene
Vergütungsvereinbarungen getroffen werden. Im Zweifelsfall
gelten sie sonst mit der Miete als abgegolten. Die Betrachtung
der Nebenkosten wird im Zusammenhang mit dem Vordringen des
Facility Managements und die damit zusammenhängenden
"infrastrukturellen" Leistungen an Bedeutung gewinnen. |
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