Nach § 29 der II. BV: Mietausfallwagnis ist das
Wagnis einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche
Rückstände von Mieten, Pachten, Vergütungen und Zuschlägen oder
durch Leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist,
entsteht. Es umfasst auch die uneinbringlichen Kosten einer
Rechtsverfolgung auf Zahlung oder Räumung. Das Mietausfallwagnis
darf höchstens mit 2 vom Hundert der Erträge im Sinne des § 31
Abs. 1 Satz 1 der II. BV angesetzt werden. Soweit die Deckung
von Ausfällen anders, namentlich durch einen Anspruch auf
Erstattung gegenüber einem Dritten, gesichert ist, darf kein
Mietausfallwagnis angesetzt werden. |
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