Bei Erwerb einer neuen oder einer gebrauchten
Eigentumswohnung werden im
Grundbuch zu Lasten des Veräußerers
Grundpfandrechte eingetragen sein. Die Freistellung von
diesen Grundpfandrechten und möglicherweise auch noch anderen im
Grundbuch eingetragenen Lasten muss im notariellen
Erwerbsvertrag ausdrücklich und deutlich geregelt sein und muss
dem
Notar vor Kaufpreisfälligkeit vorliegen.