Bezeichnung für einen Kaufmann, der Waren oder
Wertpapiere nicht für eigene Rechnung verkauft. Er hat die
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten, von der
Ausführung des Auftrages dem Kommitenten unverzüglich Anzeige zu
machen und zugleich damit den Dritten zu benennen, mit dem er
das Geschäft abgeschlossen hat. Im Falle des Selbsteintritts des
Kommissionärs entfällt diese Verpflichtung.