Kreditinstitut, dessen Geschäftsbetrieb darauf
gerichtet ist, bei ihm eingelegte Gelder im eigenen Namen für
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der
Risikomischung gesondert vom eigenen Vermögen anzulegen. Die KAG
muss über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger
(Anteilinhaber) Urkunden (Anteilscheine) ausstellen. Die Anlage
der Gelder kann nach dem KAGG in Form von Wertpapier-,
Beteiligungs- oder Grundstücksvermögen erfolgen. Eine KAG darf
in Deutschland nur in der Rechtsform der
Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH) betrieben werden. Deutsche KAG's unterliegen dem
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und
gleichzeitig als Spezialkreditinstitute dem Gesetz über das
Kreditwesen (KWG). |
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