Bestehend aus
Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung, gem. § 242 III.
Er ist für das vergangene
Geschäftsjahr innerhalb der einem ordnungsgemäßen
Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. Bei einer
Aktiengesellschaft wird der Jahresabschluss vom
Vorstand aufgestellt und durch einen staatlich vereidigten
Wirtschaftsprüfer auf seine Ordnungsmäßigkeit geprüft. Der
Jahresbericht hat gem. § 264 (2) HGB unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln. |
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