Heizkosten und Warmwasserkosten zählen zu den
Betriebskosten, die der Vermieter auf den Mieter umlegen
darf. Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der
Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenverordnung) schreibt
zwingend vor, dass 50% bis 70% der Heizungs- und
Warmwasserkosten nach Verbrauch zu verteilen sind. Der restliche
Anteil wird nach Wohn- und Nutzfläche oder umbautem Raum
umgelegt. Es kann sich dabei auch nur um die beheizbare
Wohnfläche oder den beheizbaren umbauten Raum handeln. |
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