Grunderwerbsteuer fällt bei der Übertragung von bebauten und
unbebauten Grundstücken, sowie von grundstücksgleichen Rechten (Erbpacht)
an. Der Steuersatz beträgt derzeit 3,5 % vom Kaufpreis.
Wertmäßig im Kaufvertrag einer Immobilien erfaßtes Inventar, wie
z.B. eine Einbauküche unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.
Die Grunderwerbsteuer wird i. d. Regel vom Käufer der Immobilie
getragen. Grunderwerbsteuerfrei sind:
Übertragungen nach Ehescheidungen;
Übertragungen an Verwandte in gerader Linie einschließlich deren
Ehegatten und Kindern;
evtl. Übertragungen durch Schenkung.
Nach der Beurkundung des Kaufvertrags erhebt das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer. Nach Begleichung der Steuerschuld erfolgt
eine Mitteilung (Unbedenklichkeitsbescheinigung) über die
erfolgte Zahlung an den Notar. Ohne diese
Unbedenklichkeitsbescheinigung kann keine Eigentumsumschreibung
erfolgen.
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