Grunderwerbsnebenkosten

 

Grunderwerbsnebenkosten sind Kosten, die neben dem Kaufpreis beim käuflichen Erwerb von Grundstücken entstehen. Üblicherweise zahlt sie der Käufer. Zu den Grunderwerbsnebenkosten zählen:

1. Die Kosten der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages, nicht aber in diesem Zusammenhang etwa entstehende Kosten der Grundpfandrechtsbestellung. Grundlage ist die Kostenordnung. Höhe +/- 1% des Kaufpreises.

2. Die Gerichtskosten für die Rechtsänderungen im Grundbuch. Grundlage ist auch hier die Kostenordnung. Die Höhe bewegt sich bei +/- 0,5% des Kaufpreises.

3. Die Grunderwerbsteuer, die sich auf den Kaufpreis für das siehe Grundstück (ohne siehe Zubehör) einschl. der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen bezieht. Grundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz. Der Grunderwerbsteuersatz beträgt derzeit 3,5%.

4. Eine etwaige Maklercourtage, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung vom Käufer zu bezahlen ist (überwiegend 3% plus USt, in einigen Bundesländern auch 5% plus USt.).

5. Etwaige Kosten im Zusammenhang mit einer erforderlich werdenden Grundstücksvermessung, wenn sie vertraglich vom Käufer übernommen werden.

Nicht zu den Grunderwerbsnebenkosten zählen Erschließungsbeiträge, Kosten von Baugrunduntersuchungen oder Kosten, die im Zusammenhang mit der siehe Bodenordnung entstehen. Sie entstehen im Zusammenhang mit der "Baulandproduktion", erhöhen der Wert des Grundstücks und sind deshalb den Kosten des Baugrundstücks zuzurechnen. Obwohl die Betrachtung der Transaktions- und Informationskosten heute vor allem in der volkswirtschaftlichen Literatur eine zunehmende Rolle spielt, zählen nach bisherigem Verständnis Informationskosten des Käufers (noch) nicht zu den Grunderwerbsnebenkosten. Lediglich Maklergebühren, die teilweise auch den Informationskosten zugerechnet werden, sind Erwerbsnebenkosten.

 


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