Gemeinschaftseigentum ist nach dem
Wohnungseigentumsgesetz, was nicht ausdrücklich zu
Sondereigentum durch Gesetz erklärt ist. Das sind also
Bestandteile, die nicht verändert, beseitigt oder eingefügt
werden können, ohne dass dadurch Gemeinschaftseigentum oder
Sondereigentum beeinträchtigt wird, z.B. Grundstück, Gebäude,
Außenmauern, Treppenhaus, Vorkeller, Heizungskeller, Waschräume,
Leitungen bis zu den Anschlüssen der Wohnungen. Diesen
gemeinschaftlichen Eigentum und die Erlaubnis für dessen
Gebrauch erwirbt der Käufer automatisch mit der
Eigentumswohnung.
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