Gemeinschaftseigentum

 

Gemeinschaftseigentum ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz, was nicht ausdrücklich zu Sondereigentum durch Gesetz erklärt ist. Das sind also Bestandteile, die nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum beeinträchtigt wird, z.B. Grundstück, Gebäude, Außenmauern, Treppenhaus, Vorkeller, Heizungskeller, Waschräume, Leitungen bis zu den Anschlüssen der Wohnungen. Diesen gemeinschaftlichen Eigentum und die Erlaubnis für dessen Gebrauch erwirbt der Käufer automatisch mit der Eigentumswohnung.

 


Kommentar:


 

Nächster Begriff: Gemischte Fonds
Voriger Begriff: Gemarkung

 

 

 Neue Einträge  

© kreditlexikon.de 2005

Impressum