Pachten eines Grundstückes zur Bebauung von
Wohn-/Hauseigentum für eine vom Gesetzgeber festgelegte Laufzeit
von 99 Jahren mit allen dem Baurecht zugrundegelegten Rechten.
Sinn und Zweck der Erbpacht: Der Erwerber von Hauseigentum auf
Erbbaurecht muss für den Grund keine Geldmittel aufwenden und
hat lediglich einen mit dem Erbpachtgeber zu vereinbarenden,
jährlich fälligen Erbpachtzins zu leisten.