Erbpacht
 

Pachten eines Grundstückes zur Bebauung von Wohn-/Hauseigentum für eine vom Gesetzgeber festgelegte Laufzeit von 99 Jahren mit allen dem Baurecht zugrundegelegten Rechten. Sinn und Zweck der Erbpacht: Der Erwerber von Hauseigentum auf Erbbaurecht muss für den Grund keine Geldmittel aufwenden und hat lediglich einen mit dem Erbpachtgeber zu vereinbarenden, jährlich fälligen Erbpachtzins zu leisten.


Kommentar:


 

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