Der Einheitswert wird in § 19 BewG
(Bewertungsgesetz) geregelt. Er ist die Grundlage für die
Bemessung der Grundsteuer, Vermögens- und Erbschaftssteuer.
Dieser kann unter Umständen erheblich vom
Verkehrswert, dem Marktwert, abweichen.. Die Festsetzung
erfolgt bei bebauten Grundstücken nach dem
Ertragswertverfahren. Wird kein Ertrag mit der Immobilie
erzielt, erfolgt die Festsetzung nach dem
Sachwertverfahren.