Dienstbarkeiten sind Beschränkungen des Eigentümers in der
Benutzung oder Ausübung seiner Rechte an einem Grundstück
zugunsten eines anderen. Diese werden im Grundbuch Abt. II
eingetragen, z. B. Wohnrecht, Wegerecht, Stromleitungsrecht,
wobei sich einige Dienstbarkeiten erheblich wertmindernd
auswirken können. Siehe auch
Grunddienstbarkeit.