Eine
KAG darf gemäß dem Gesetz für Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)
ein von ihr aufgelegtes Sondervermögen nicht selbst verwahren,
sondern muss damit eine unabhängige Depotbank beauftragen.
Dadurch bleibt das Fondsvermögen strikt vom Vermögen der KAG
getrennt. Zu den Aufgaben der Depotbank gehören u.a. die Ausgabe
und Rücknahme von Anteilscheinen sowie die Prüfung der von der
KAG ermittelten börsentäglichen Ausgabe- und Rücknahmepreise,
die Durchführung der Ausschüttung an die Anteilinhaber, aber
auch die Abwicklung des Fondsvermögens im Falle der Auflösung
des
Fonds. |
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