Deckungsstockfähigkeit
 

Wertpapiere, die zur Anlage des von Versicherungsunternehmen zu bildenden Deckungsstocks zulässig sind, nennt man deckungsstockfähig. Die Zulassung zur Anlage des zu bildenden Deckungsstocks erfolgt gem. § 54aII VAG weitgehend durch die Versicherungsunternehmen. 


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