Deckungsstock
 

Der Anteil, der in der Leben-, Unfall-, Haftpflicht- und Krankenversicherung in erster Linie zur Deckung der unmittelbaren Ansprüche der Versicherten bestimmt ist. In § 54a VAG ist geregelt, welche Vermögenswerte in den Deckungsstock einbezogen werden können. Für seinen Aufbau gelten strenge Vorschriften, die den Grundsätzen der Streuung, Sicherheit und Rentabilität Rechnung tragen sollen. Der Deckungsstock muss von einem Treuhänder und einem Stellvertreter benannt werden. 


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