Chapter 11
Das Konkursverfahren nach Chapter 11 (Kapitel
11) des US-Konkursrechts von 1978 wird vor allem von großen
US-Gesellschaften genutzt. Der Vorteil: Chapter 11 hat eine
aufschiebende Wirkung. Das Unternehmen kann seine Geschäfte
unter dem zeitlich begrenzten Schutz des Gerichts vor den
Gläubigern weiterführen und sich mit den Gläubigern
verständigen. Es behält die Kontrolle über das Geschäft. Ein
Konkursverwalter wird meist nicht eingeschaltet, und das
Unternehmen nicht aufgelöst. Da den überschuldeten
Gesellschaften oft das Geld für die Fortführung des Geschäfts
fehlt, wird häufig eine so genannte "Debtor-in-Possession"-Finanzierung
mit Geldgebern vereinbart. Die Rückzahlung dieses Neukredits hat
Vorrang vor allen anderen Forderungen. Bei Konkursverfahren nach
Chapter 11 erhalten Anleihebesitzer oder andere Gläubiger oft
Aktien der reorganisierten Gesellschaft als Entschädigung für
ihre Forderungen. Die Altaktionäre werden zuletzt bedient. Der
Konkurs nach Chapter 11 ist aber auch in den USA umstritten:
Unternehmen können mehrmals hintereinander den Schutz des
Chapter 11 suchen und damit das Verfahren über Jahre
hinauszögern. Daneben können die Verzögerungen kleinere
Geschäftspartner ebenfalls in die Zahlungsunfähigkeit treiben. |
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