Baulasten werden im Baulastenverzeichnis der
örtlichen Baubehörde eingetragen. Dabei handelt es sich um eine
Beschränkung der Bebaubarkeit des Grundstückes. Der Eigentümer
geht eine freiwillige (aber bindende) Verpflichtung gegenüber
Dritten ein (z. B. bestimmte Abstandsflächen einzuhalten, oder
Stellplätze auf seinem Grundstück zu dulden). Die Baulast muss
amtlich beglaubigt werden. Einsicht in das Baulastenbuch kann
einnehmen, wer berechtigtes Interesse nachweisen kann (z. B.
Kaufabsicht). |
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