Steuerlich wird unterschieden zwischen zugelassenen deutschen
Investmentfonds sowie drei unterschiedlichen Kategorien
ausländischer Fonds: 1. Registrierte
Fonds, die ihre Anteile in Deutschland öffentlich anbieten
dürfen,
2. nicht registrierte Fonds mit Finanzvertreter, die ihre
Anteile in Deutschland nicht öffentlich anbieten dürfen,
3. alle übrigen Fonds, die ihre Anteile in Deutschland
ebenfalls nicht öffentlich anbieten dürfen.
Registrierte ausländische Fonds werden bis auf wenige
Besonderheiten steuerlich wie deutsche Fonds behandelt. Nicht
registrierte ausländische Fonds sind gegenüber deutschen Fonds
steuerlich erheblich benachteiligt. Damit ein ausländischer
Fonds als registrierter Fonds gilt, muß er einige Kriterien
erfüllen. Insbesondere muß er eine Zulassung für den
öffentlichen Vertrieb in Deutschland haben (siehe
Vertriebszulassung). |
|
|
|