Auskunftsrecht
 

Jeder Aktionär besitzt ein sogenanntes Auskunftsrecht auf Auskünfte durch die Verwaltung der Aktiengesellschaft, an der er beteiligt ist. Die Auskunft wird in der Hauptversammlung erteilt durch den Vorstand, der lt. Aktiengesetz verpflichtet ist, über den wirtschaftlichen, finanziellen oder personellen Sachstand, soweit die Auskünfte zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung der Hauptversammlung erforderlich sind, zu erteilen.

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