Die Auflassungsvormerkung wird nach der
Auflassung, die bei der notariellen Beurkundung vereinbart
wird, im
Grundbuch (Abteilung II) eingetragen. Sie dient der
Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsüberschreibung im
Grundbuch. Nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung kann
nur noch der Käufer (Berechtigte) über den Vertragsgegenstand
verfügen.