Auflassung
 

Die Auflassung ist im BGB § 929 geregelt. Darunter versteht man die dingliche Einigung zwischen dem Verkäufer und Käufer einer Immobilie über den Eigentumsübergang. Die Auflassung wird in der Regel im Rahmen des Kaufvertrages von einem Notar beurkundet.

Kommentar:


 

Nächster Begriff: Auflassungsvormerkung
Voriger Begriff: Aufgeld

 

 Neue Einträge  

© kreditlexikon.de 2005

Impressum