Abgeschlossenheitsbescheinigung

Bescheinigung der örtlichen Baubehörde. Für Wohnungen darf Sondereigentum im Grundbuch nur begründet werden, wenn die Voraussetzungen der Abgeschlossenheit erfüllt ist. Diese Voraussetzungen sind im § 3 Abs. 2 Satz 1 des WEG (Wohnungseigentumsgesetz) geregelt. Mittels der Abgeschlossenheitsbescheinigung und des Aufteilungsplans wird im Grundbuchamt ein eigenes Grundbuchblatt angelegt.

 
 

Kommentar:


 

Nächster Begriff: Abrechnung
Voriger Begriff: Abgeschlossenheit

 

 Neue Einträge  

© kreditlexikon.de 2005

Impressum