Bescheinigung der örtlichen Baubehörde. Für
Wohnungen darf
Sondereigentum im
Grundbuch nur begründet werden,
wenn die Voraussetzungen der
Abgeschlossenheit erfüllt ist.
Diese Voraussetzungen sind im § 3 Abs. 2 Satz 1 des WEG
(Wohnungseigentumsgesetz) geregelt. Mittels der
Abgeschlossenheitsbescheinigung und des Aufteilungsplans wird im
Grundbuchamt ein eigenes
Grundbuchblatt angelegt.